Satzung Kunstverein Germersheim e.V.
§ 1 Name, Zweck
1. Der Verein führt den Namen „Kunstverein Germersheim e.V.“, ist in das
Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen und hat seinen Sitz
in Germersheim.
2. Der Kunstverein verfolgt den Zweck, dem Kunstinteresse und dem Kunst-
schaffen in Germersheim und Umgebung zu dienen und Verständnis für Kunst zu wecken.
In der Erfüllung seiner Aufgaben sorgt sich der Kunstverein um eine Bereicherung des kulturellen Lebens in der Stadt Germersheim und im Land- kreis Germersheim.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Kunstausstellungen
regionaler und überregionaler Künstlerinnen und Künstler, Exkursionen zu
Kunstausstellungen, Zusammenarbeit mit dem Kultursommer Rheinland-Pfalz/Kultursommer Germersheim Förderverein e. V., mit anderen Kunstvereinen, mit Schulen (z.B. Goethe-Gymnasium-Germersheim) und mit der Kultur- und Museumsnacht der Stadt Germersheim.
Bei Vernissagen im Kunstverein Germersheim findet eine Kooperation mit der
Musikschule Germersheim statt.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Kunstverein Germersheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
5. Der Kunstverein Germersheim ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglied des Kunstvereins kann jede natürliche oder juristische Person werden,
welche die Ziele des Kunstvereins gut heißt und diese Satzung anerkennt.
Jedes Mitglied oder jede sonstige Persönlichkeit, die sich um die Förderung der
Kunst oder um die Bestrebungen des Kunstvereins hervorragende Verdienste
erworben hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes angetragen. Ehrenmitglieder zahlen
keine Mitgliedsbeiträge.
Die Mitglieder des Kunstvereins haben freien Eintritt zu Ausstellungen des Kunstvereins.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Durch den Beitritt übernimmt jedes Mitglied die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages.
Mittel des Kunstvereins Germersheim dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kunstvereins Germersheim
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Neuaufnahmen erfolgen auf schriftlichen Aufnahmevertrag an den Vorstand.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sollte der Vorstand nicht zustimmen, entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Beitragsleistung.
4. Juristische Personen in kooperativer Mitgliedschaft zahlen einen mehrfachen Jahresbeitrag und nehmen an der Mitgliederversammlung durch einen
Bevollmächtigten teil.
6. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge; sie sind zum 1. Januar eines Jahres fällig und stellen eine Bringschuld dar.
Die jeweils bis zum 31. März eines Jahres nicht eingegangenen Jahresbeiträge
werden in Erinnerung gebracht. Bei einem Beitragsrückstand von mehr als 2
Jahren erlischt die Mitgliedschaft.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tage der schriftlichen Austrittserklärung.
Unerfüllte Verpflichtungen sind abzuleisten.
2. Ein Ausschluss eines Mitgliedes ist nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Ein Antrag auf Ausschluss muss vorher vom Vorstand beraten und mit
Beratungsergebnis an die Mitgliederversammlung weitergeleitet werden.
§ 5 Organe
Organe des Kunstvereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 6 Vorstand
1. Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Er setzt sich aus
mindestens 9 Mitgliedern zusammen und zwar:
a) dem Vorsitzenden
b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
d) dem Schriftführer
e) dem Schatzmeister
f) mindestens 4 Beisitzern
2. Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes muss immer eine ungerade Zahl sein.
3. Der Kunstverein wird durch den 1. Vorsitzenden vertreten.
Gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsbefugnis i. S. des § 26 Abs. 2
BGB stehen dem Vorsitzenden und seinem 1. Stellvertreter gemeinsam zu.
Der Vorsitzende führt den Vorsitz bei Mitgliederversammlungen, Vorstands-
sitzungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereines.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus der Reihe der
Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes sind in getrennten Wahlgängen zu
wählen. Die Beisitzer können in einer gemeinsamen Wahl gewählt werden.
5. Der Vorstand gibt sich, soweit erforderlich, eine Geschäftsordnung.
6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist beschlussfähig,
wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind und fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Zu den Mitgliederversammlungen wird schriftlich durch einfachen Brief eingeladen. Die Einladung erfolgt 2 Wochen vor Durchführung der
Mitgliederversammlung.
2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn sie schriftlich
von mindestens 10 Mitgliedern verlangt wird.
3. Die Mitgliederversammlung obliegt
a) Entgegennahme eines Geschäfts- und Kassenberichtes über das
abgeschlossene Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen
e) Festlegung der Grundsätze des Jahresprogramms
f) Festsetzung des Jahresbeitrages
g) Ergänzung und Änderung der Satzung
4. Der Inhalt der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung ist mit der
Einladung bekanntzugeben.
5. Beschlüsse und Beratungsergebnisse der Mitgliederversammlung werden
in Niederschriften festgehalten, die vom Vorsitzenden und dem Schrift-
führer zu unterzeichnen sind.
§ 8 Wahlen und Abstimmung
1. Soweit nicht ausdrücklich abweichend angeordnet, sind alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gültig.
2. Wahlen sind „geheim durchzuführen“, wenn auch nur ein Mitglied dies wünscht.
§ 9 Änderung der Satzung
1. Eine Änderung der Satzung ist mindestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung zu beantragen. Der Antrag ist ausreichend zu begründen und vom Vorstand nach Ankündigung auf der Tagesordnung
entscheidungsreif der Mitgliederversammlung vorzulegen.
2. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder.
§ 10 Auflösung des Kunstvereins
1. Zum Beschluss einer Auflösung des Kunstvereins ist eine Dreiviertelmehrheit
der Mitgliederversammlung nötig.
2. Zur Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Kunstvereins als Tages-
ordnungspunkt vorsieht, ist mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mit einfachen Brief einzuladen.
3. Die Auflösungsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Hälfte der ein-
getragenen Mitglieder erschienen ist. Dies ist nicht der Fall, so muss innerhalb
eines Monats danach erneut eine „Auflösungsversammlung“ angesetzt wer-
den, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Zu
dieser erneuten Auflösungsversammlung ist mindestens 2 Wochen vorher
schriftlich durch einfachen Brief einzuladen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die „Auflösungsversammlung“ ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist“.
4. Bei Auflösen des Kunstvereines Germersheim oder bei Wegfall steuerbe- günstigter Zwecke fällt das Vermögen des Kunstvereins Germersheim an den Kultursommer Germersheim Förderverein e.V., der es unmittelbar und aus- schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Germersheim, 14.6.2016